Emuclean GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Abfallentsorgung
- 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abfallentsorgung („AGBE“) gelten für alle, auch künftige, Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner („Auftraggeber“) und der emuclean GmbH („Auftragnehmer“, zusammen auch „Parteien“) im Bereich der Abfallentsorgung.
Diese AGBE gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGBE abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat vorher ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGBE gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBE abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit in diesen AGBE nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nach Bestellung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, die auch maschinell und ohne Unterschrift- und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, zustande. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung binnen 14 Tagen oder innerhalb des davon abweichend vereinbarten Leistungszeitraums erbringt.
Vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (Verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie etwaige behördliche Auflagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.
- 2 Leistungen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfangs Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder Beseitigung der Abfälle im Rahmen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Genehmigungen.
Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, insbesondere eventuell bestehende Überlassungs- und Andienungspflichten, Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung, etwaige Nachweispflichten sowie die Erzeugerverantwortlichkeit nach § 22 KrWG, bleiben für den Auftraggeber als Erzeugerpflichten bestehen. Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen oder kommunalen Andienungspflichten des Auftraggebers hat dieser ebenfalls zu tragen. Sämtliche Maßnahmen (z. B. Probenahme, Analyse, andere Art der Entsorgung), die der Auftragnehmer z. B. aufgrund einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen neben der eigentlichen Abfallbewirtschaftung trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
Die entsprechenden Leistungsnachweise, wie z. B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine, verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird auf begründetes Verlangen Einsicht in die Leistungsnachweise gewährt. Soweit nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Abfallbilanz. Die Nachweisführung erfolgt gemäß Nachweisverordnung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGBE auf den Auftragnehmer beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber an Dritte abzutreten.
Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Zusammensetzung und Beschaffenheit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle notwendigen Untersuchungen (etwa Sichtkontrolle, Probenahme, Rückstellprobe, Analytik durch ein Labor) und Prüfungen anzustellen, um die vereinbarte Zusammensetzung und Beschaffenheit zu verifizieren. Entspricht der Abfall der vereinbarten Zusammensetzung und Beschaffenheit, erfüllt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflichten. Weicht die Zusammensetzung oder Beschaffenheit der Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung oder der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern. Befinden sich die Abfälle bereits im Besitz des Auftragnehmers, kann er nach seiner Wahl die Abfälle an den Auftraggeber zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder unter Ersatz der Mehrkosten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuführen. Die rechtliche Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, z. B. auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
- 3 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat die tatsächlichen Einrichtungen für die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle durch den Auftragnehmer zu unterhalten sowie alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung zu schaffen. Dazu gehören auch die vollständige, rechtzeitige und zutreffende Deklaration und Beschreibung der Abfälle. Änderungen der Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Abfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Gefahr und Haftung gehen auf den Auftragnehmer nur über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Abgaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht. Bei Abholung erfolgt keine Prüfung der Abfälle durch den Auftragnehmer.
Die Übernahme der Abfälle setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer erwirbt an den Abfällen kein Eigentum; der Auftraggeber ermächtigt ihn jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen. Wertstoffe (Abfälle, Stoffe oder Gegenstände, die einen positiven Marktwert haben) gehen dagegen mit Übernahme durch den Auftragnehmer in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen in Textform zu bestätigen. Mängel hinsichtlich der Entsorgung sind binnen 48 Stunden nach Abholung in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber hat nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers nachzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle wie vereinbart bereitzustellen. Betriebliche Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens vier Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Gegenständen und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist. Der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sowie für die Einholung einer etwaig notwendigen Sondernutzungserlaubnis allein verantwortlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten.
Auch wenn der Auftraggeber sein Gewerbe aufgibt oder der Inhaber wechselt, endet der Entsorgungsvertrag erst durch Kündigung des Entsorgungsvertrags im Rahmen der geltenden Fristen.
- 4 Vergütung
- Alle vereinbarten Preise gelten in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Der durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellte Betrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend; alternativ können die Anlieferungen über einen Durchflussmesser des Auftragnehmers erfasst werden. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast der Waage liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Die geeichten Messwerte der Waage können jederzeit eingesehen werden.
Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu. Dem Erhalt einer elektronischen Rechnung kann der Auftraggeber jederzeit widersprechen, ein Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform oder per Telefax.
- 5 Preisanpassung
Erhöhen sich für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrunde liegenden Kosten, kann der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen. Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes, Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Entsorgungsanlagen) sowie Entsorgungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze, behördlicher Auflagen oder kommunaler Gebühren oder sonstiger Abgaben mit ein. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Der Auftragnehmer ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens außerordentlich zu kündigen.
- 6 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Zur Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer ist der Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder teilweise berechtigt.
- Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- 7 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Arglist, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal € 2.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung des Auftragnehmers für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
- 8 Vertragsdauer und Kündigung
- Sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es sich um einen einmaligen Auftrag handelt, wird die jeweilige Entsorgungsvereinbarung für einen Zeitraum von XX Jahren, beginnend ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
Jeder Partei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
Für die Kündigung ist Textform erforderlich.
- 9 Höhere Gewalt, Änderungen gesetzlicher Vorschriften
- Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des Auftragnehmers befinden, berechtigen den Auftragnehmer, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Behinderung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. durch schlechte Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.
Ansprüche auf Schadensersatz für die in diesem § 7 genannten Fälle sind ausgeschlossen.
- 10 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
- 11 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Regelungen dieser AGBE ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
Änderungen dieser AGBE werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den geänderten AGBE nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspricht. Der Auftragnehmer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGBE fort.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, das UN-Kaufrecht ist ebenfalls ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung von Verträgen der Geschäftssitz des Auftragnehmers.